Die Satzung

Satzung der Kummer-Vanotti-Stiftung
Präambel

Die Stifter wollen sich besonders für eine Verbesserung des weltweiten Umweltschutzes einsetzen. Sie beabsichtigen daher mit der Stiftung Projekte zu fördern , die zu einer nachhaltigen Verbesserung der Umweltsituation in Deutschland und gegebenenfalls auch in der übrigen Welt beitragen. Die Stifter sind darüber hinaus sehr kunstinteressiert und wollen Künstler fördern. Dazu wird die Stiftung u.a. einen Kunstpreis vergeben, mit dem eine Künstler/in ausgezeichnet wird, die mit ihrem Kunstwerk einen Beitrag zu einem nachhaltigen Umweltschutz leistet.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Die Stiftung „Kummer-Vanotti-Stiftung – Environment and Art“ mit Sitz in 53619 Rheinbreitbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2
Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes. Weiterer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

(2)    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt. Ein Schwerpunkt soll dabei das Recycling von Stoffen und die nachhaltige
Nutzung von Ressourcen sein. Ferner werden Projekte für eine ressourcenschonende , nachhaltige Ernährung der Welt sowie sonstige einem nachhaltigen Umweltschutz dienende Projekte gefördert. Die Projekte können im In- und Ausland durchgeführt werden. Die Förderung der Kunst soll durch einen regelmäßig ausgelobten Preis erreicht werden, mit dem Künstler ausgezeichnet werden, die mit ihrem Kunstwerk einen besonderen Beitrag zu einem nachhaltigen Umweltschutz und zur Ressourcenschonung leisten. Es sind aber auch Stipendien oder eine Einzelförderung für künstlerische Projekte mit Bezug zum Umweltschutz möglich. Die Stiftung kann auch Forschungsprojekte für eine nachhaltige Verbesserung der Umwelt unterstützen.

(3)    Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(4)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäߧ 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§3
Gemeinnützigkeit

(1)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden . Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln derStiftung.

(2)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.

§4
Stiftungsvermögen

(1)    Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Dabei kann die im Rahmen des gesetzlich und steuerlich Zulässigen höchst mögliche Anlage in Aktien gewählt werden. Die Investition in und die verzinsliche Darlehensvergabe an Unternehmen, die als Social Business betrieben werden, ist im Rahmen der steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben ebenfalls möglich.

(3)    Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4)    Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

§5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(2)    Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3)    Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden .

(4)    Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5)    Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6
Organe der Stiftung

(1)    Organe der Stiftung sind der Vorstand und optional ein Kuratorium .

(2)    Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Es kann eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Pauschale nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz gewährt werden.

(3)    Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§7
Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.

(2)    Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Zu Ihren Lebzeiten sind die Stifter Mitglieder des Vorstands, diese können weitere Vorstandsmitglieder bestellen und aus ihrer Mitte den Vorsitz bestimmen. Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3)    Nach dem Ausscheiden eines Stifters bestellt das Kuratorium, sofern ein Kuratorium eingerichtet worden ist, auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden der Stifter und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)    Sofern kein Kuratorium eingerichtet ist, bestellt der verbliebene Stifter die erforderlichen Vorstandsmitglieder. Sollten beide Stifter gleichzeitig versterben, wird der Vorstand durch die verbleibenden weiteren Vorstandsmitglieder besetzt. Sind keine weiteren Vorstandsmitglieder vorhanden, werden die gesetzlichen Erben der Stifter mindestens zwei Vorstände mit einfacher Mehrheit bestellen.

(5)    Das Amt eines Vorstandsmitgliedes, das nicht Stifter ist, endet nach Ablauf der Amtszeit · oder bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und
durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich zu ersetzen. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen  Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

§8
Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2)    Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
–    die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
–    die Verwendung der Stiftungsmittel,
–    die Aufstellung einerJahresrechnung mit Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes,
–    Beschlussfassung über die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung,
–    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung.

(3)    Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen/e Geschäftsführer/in bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Fall hat der/die Geschäftsführer/in die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§9
Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 1 Mitglied des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2)    Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsregelung gilt nicht bei Beschlüssen nach §§ 12 und 13 dieser Satzung.

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss / müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitgliederbeteiligen.

(4)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5)    Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und demVorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen

(6)    Weitere Regelungen über die Geschäfte des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10
Kuratorium

(1)    Das Kuratorium kann vom Vorstand eingerichtet werden. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sofern der Vorstand beschließt ein Kuratorium einzurichten, wird das erste Kuratorium vom Vorstand bestimmt.

(2)    Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)    Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die einerseits besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(4)    Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen.

(5)    Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.
(6)    Weitere Regelungen über die Geschäfte des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1)    Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
–    Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
–    Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
–    Genehmigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
Entlastung des Vorstandes,
–    Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

(2)    Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

(3)    Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes , der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kurator iums beratend teilnehmen.

(4)    Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt§ 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12
Satzungsänderung

(1)    Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird.
(2)    Die Organe der Stiftung können eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks , die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

(3)    Beschlüsse über Änderungen der Satzung werden vom Vorstand getroffen oder sofern ein Kuratorium eingerichtet ist, auf einer gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. In letzterem Fall muss in jedem der Gremien die 2/3 Mehrheit erreicht sein.

(4)    Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind vor der Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsbehörde abzustimmen. Die danach gefassten Beschlüsse bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13
Aufhebung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung

(1)    Die Organe der Stiftung können die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie beschließen ebenfalls über die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, wenn die Erträge aus Vermögen der Stiftung nach Einschätzung der beschließenden Organe nicht ausreichen, um den Stiftungszweck sinnvoll weiterzuverfolgen. In diesem Fall soll das Vermögen der Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verbraucht werden, wobei es frühestens innerhalb von 10 Jahren nach dem Beschluss über die Umwandlung ganz aufgebraucht werden darf.

(2)    Beschlüsse über die Auflösung oder Zusammenlegung können nur vom Vorstand oder sofern ein Kuratorium eingerichtet ist, auf einer gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes bzw des Vorstandes und des Kuratoriums. In letzterem Fall muss die erforderliche drei Viertel Mehrheit in beiden Gremien erreicht werden.

(3)    Beschlüsse über die Auflösung oder Zusammenlegung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vermögen der Stiftung an eine als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannte Körperschaft oder eine Körperschaft der öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Umweltschutzes oder die Förderung der Kunst zu verwenden hat. Über die Auswahl des steuerbegünstigten Empfangskörperschaft im Auflösungsfall entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

§ 15
Stiftungsaufsicht

(1)    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im lande Rheinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.

(2)    Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind unaufgefordert vorzulegen.